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Danke, dass Sie sich für Saeco Service Center entschieden haben.

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Installationsdatei für Saeco Service Center Diagnosemodus (.exe)

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Achtung:
Um die Diagnosemodus Funktion installieren zu können, muss zuerst das Saeco Service Center mit der Original CD installiert werden!

Wenn Sie keine original Saeco Service Center CD besitzen, können Sie diese unter info@apospec.com anfordern.

Hinweis:
Für die Installation werden Administratorrechte benötigt und das Saeco Service Center muss während der Installation des Patches geschlossen sein.

Handbücher

FAQ's

Wie kann ich mein Saeco Service Center aktivieren:

Wenn Ihr Computer im Netzwerk einen Proxy verwendet:

Bitte laden Sie den angefüten Patch herunter und installieren Sie diesen. Nachdem Sie den Patch installiert haben, wird im Aktivierungsfenster von Saeco Service Center eine Schaltfläche "Proxy Einstellungen" angezeigt. Bitte klicken Sie diese Schaltfläche an und nehmen Sie die Proxy Einstellungen vor.

Wenn Ihr Computer oder Netzwerk eine Firewall verwendet:

Bitte stellen Sie in den Einstellungen der Firewall das Saeco Service Center als ein vertrauenswürdiges Programm ein.

Technischer Support

Deutschland

Saeco GmbH
Hermann - Laur - Str. 4
D-78253 Eigeltingen

Telefon: 0049 7774 5050 660
Fax: 0049 7774 505 699

Email: technik@saeco.de
Web: www.saeco.de

Österreich

Hotline: 0800 20 49 00 (Gebührenfrei)

Saeco Austria AG
Millenium Park 1
6890 Lustenau

Telefon: 0043 5577 8138 0
Fax: 0043 5577 8138 77
Email: saeco@saeco.at

Schweiz

Email: a.ackermann@saeco.ch

Frankreich

Email: sav@saeco.fr

Italien

Email: assistenza@saeco.it

Software Support

E-Mail:support@apospec.com

Lizenzvereinbarungen zur Nutzung von Software der apospec International AG (apospec) – Stand 08/2007

Nachfolgend sind die Lizenzvertragsbedingungen für die Benutzung der auf dem Datenträger aufgezeichneten Software der apospec International AG, Oberried (nachfolgend: "apospec") durch Sie (nachfolgend: "Lizenznehmer") aufgeführt. Durch die Installation der Software erklären Sie sich mit diesen Lizenzvertragsbedingungen einverstanden und es kommt zu einem Vertrag zwischen Lizenznehmer und apospec, der diese Bedingungen beinhaltet. Aus diesem Grunde lesen Sie bitte die folgenden Lizenzvertragsbedingungen vollständig und genau durch.

Wenn Sie mit den Lizenzvertragsbedingungen nicht einverstanden sind, so darf die Software nicht installiert werden. In diesem Fall geben Sie bitte den Originaldatenträger (z.B. CD-ROM) und alles, was Ihnen im Zusammenhang mit diesem Produkt geliefert worden ist, apospec zurück. Die Lizenzgebühr wird Ihnen danach voll zurückerstattet. apospec liefert die Software unter Zugrundelegung dieser AGB sowie ihren Preis- und Konditionenlisten. Die Annahme der apospec-Lieferung durch den Lizenznehmer gilt als Anerkennung dieser AGB unter Verzicht auf widersprechende AGB. Dies gilt auch dann, wenn den entgegenstehenden AGB von apospec nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Andere Bedingungen sind nur verbindlich, wenn sie durch apospecschriftlich anerkannt sind. In diesen Fällen gelten die apospec-Bedingungen ergänzend.

Zusätzliche Lizenzbestimmung betreffent Saeco Service Center Software.

Weiters gelten für das Softwareprodukt "Saeco Service Center" von apospec folgende Lizenzvereinbarungen zusätzlich zu den allgemeinen Lizenzvertragsbedingungen zur Nutzung von Software der apospec International AG (apospec) ’ Stand 08/2007

Es wird pro Installation (ein Arbeitsplatz) die im Kaufvertrag vereinbarte Lizenzgebühr an die Zentrale von Saeco im jeweiligen Land der Bestellung verrechnet. Alle Softwareaktivierungen der Saeco Service Center Software, die die Anzahl der gesamten bestellten Softwarelizenzen überschreiten, werden erhoben und zur im Kaufvertrag vereinbarten Lizenzgebühr verrechnet. Die Verrechnung enthält einen ausführlichen Auszug der im letzten Monat aktivierten Saeco Service Center Software mit Daten über Firmenname, Name, Strasse, Ort, PLZ, Land und E-Mail Adresse des Aktivators. Diese Daten sind erforderlich für evt. Recherchen bzw. Kontrollen die durch Saeco erfolgen.

Die Aktivierung eines Saeco Service Center Systems kann nur mit einem angeschlossenen Saeco Programmieradapter durchgeführt werden. Ansonsten ist die Saeco Service Center Software nicht lauffähig. Durch diese Massnahmen wird sichergestellt, dass nur autorisierte Servicepartner bzw. Servicestellen die Saeco Service Center Software verwenden.

1. Vertragsgegenstand

1.1 Die Beschaffenheit und der Leistungsumfang der Software sowie die freigegebene Einsatzumgebung ergeben sich aus der jeweiligen Programmbeschreibung, ergänzend aus der Bedienungsanleitung, ausser soweit anderes vereinbart ist. apospec weist den Lizenznehmer darauf hin, dass dieser Lizenzvertrag auf einer festgelegten Hardwarekonfiguration basiert, wobei diese auch durch Dritte zur Verfügung gestellt werden kann.

1.2 Die Software entspricht den Beschreibungen in der Dokumentation; eine darüber hinausgehende Funktionalität der Software schuldet apospec nicht. Darstellungen in der Dokumentation, in Testprogrammen, in Produkt- und Projektbeschreibungen sind keine Beschaffenheitsgarantie.

1.3 Die Software wird auf einem Datenträger aufgezeichnet und in ausführbarer Form als lauffähiges Maschinenprogramm im Objektcode einschliesslich einer Bedienungsanleitung (Benutzungsdokumentation oder Online-Hilfe) und der Installationsanleitung geliefert. Die Bedienungsanleitung und die Installationsanleitung können dem Lizenznehmer auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden.

1.4 Eine Dekompilierung der Software ist seitens des Lizenznehmers oder Dritter unter keinen Umständen erlaubt.

1.5 Die Software wird durch den Lizenznehmer installiert und in Betrieb genommen. apospec kann an Stelle des Lizenznehmers die Installation vornehmen, dies muss jedoch schriftlich und ausdrücklich durch apospec bestätigt und akzeptiert werden. Alle Unterstützungsleistungen von apospec auf Verlangen des Lizenznehmers, insbesondere Einsatzvorbereitung, Installation und Demonstration erfolgreicher Installation, Einweisung, Schulung und Beratung werden nach Aufwand vergütet, ausser soweit anderes vereinbart ist.

1.6 Eine über die Mängelbeseitigung innerhalb der Gewährleistungszeit hinausgehende Wartungsleistung an der Software erfolgt nur auf Grundlage eines separat abzuschliessenden Softwarepflegvertrages. Ausserhalb eines solchen Pflegevertrages ist apospec nicht zur Erstellung von Updates für die Zukunft verpflichtet.

2. Einsatzrechte an Software und Eigentumsvorbehalt

2.1 apospec gewährt dem Lizenznehmer mit vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung ein einfaches, zeitlich unbefristetes, nicht ausschliessliches Nutzungsrecht am Vertragsgegenstand (nachfolgend "Lizenz"). Sämtliche übrigen Rechte, insbesondere auch Eigentums-, Urherber- und Markenrechte an der Software und der Dokumentation, stehen ausschliesslich apospec zu, soweit nicht von Dritten erstellte Softwareteile betroffen sind.

2.2 Die Lizenz berechtigt den Lizenznehmer zur Nutzung der Software durch eine von ihm namentlich bestimmte natürliche Person ("Ausgewählter Nutzer") für interne und eigene Geschäftsvorfälle des Lizenznehmers. Der Ausgewählte Nutzer kann die Software auf jeweils 1 Gerät (Hardware) installieren, das heisst 1 Lizenz/Gerät. Die Installation im Netzwerk zur Nutzung durch mehrere Ausgewählte Nutzer ist zulässig, vorausgesetzt, der Lizenznehmer hat eine separate Lizenz für jeden Ausgewählten Nutzer erworben. Der Lizenznehmer ist berechtigt, einen Ausgewählten Nutzer durch einen anderen Ausgewählten Nutzer zu ersetzen, wenn er sicherstellt, dass sämtliche Installationen des zunächst benannten Ausgewählten Nutzer deinstalliert sind. Eine erweiterte Nutzung ist stets vor ihrem Beginn schriftlich zu vereinbaren.

2.3 Jede nicht durch Ziffer 2.2 ausdrücklich erlaubte Nutzungs- und Installationsart ist unzulässig. Unzulässig sind damit insbesondere, aber nicht abschliessend, die blosse Übermittlung von Teilen der Software an andere Arbeitsplätze, ohne dass hierzu ein Installieren der Software auf diesen Arbeitsplätzen notwendig ist; weiter die Nutzung von anderer Software oder Hardware, die ohne Benutzung einer von apospec zur Verfügung gestellten Schnittstelle direkt auf die Software zugreift oder diese direkt verwendet; weiter die Nutzung von anderer Software oder Hardware, die direkt auf die Software zugreift, diese direkt verwendet oder den Zugriff und die Verwendung direkt oder selbständig verwaltet (manchmal "Multiplexing" - oder "Pooling" - Software oder –Hardware benannt); weiter das Bereitstellen der Software für kommerzielle Hosting-Dienste.

2.4 Der Lizenznehmer stellt die Einhaltung der vorgenannten Nutzungsrechte sicher und weist dies gegenüber apospec auf deren Verlangen nach. Im Falle einer Zuwiderhandlung kann apospec nach Massgabe der Ziffer 4.3 sämtliche Nutzungsrechte des Lizenznehmers an der Software widerrufen, ohne dass dem Lizenznehmer Rückerstattungsansprüche gegen apospec zustehen. Alternativ hierzu kann apospec nach eigener freier Wahl die für die unzulässige Nutzung anfallenden Lizenzgebühren verlangen.

2.5 Der Lizenznehmer darf die zur Verfügung gestellte Software, die dazugehörigen Unterlagen und Informationen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der apospec verändern, übersetzen, zurück entwickeln, dekompilieren oder deassemblieren. Alle in der Software oder auf den überlassenen Unterlagen und Datenträgern enthaltenen Schutzvermerke, insbesondere, aber nicht abschliessend, Urheberrechtsund Markenvermerke, Seriennummern sowie sonstige der Softwareidentifikation dienende Merkmale dürfen in keinem Fall entfernt oder verändert werden.

2.6 Soweit die überlassene Software mit einem Kopierschutz oder einer anderen Schutzroutine (Hard- bzw. Softkey) versehen ist, ist der Lizenznehmer verpflichtet, die Software nur in Verbindung mit dieser Schutzroutine zu verwenden und kein Umgehungsprogramm einzusetzen. Die Schutzroutine darf nur entfernt werden, wenn durch ihn die störungsfreie Softwarenutzung beeinträchtigt oder verhindert würde. Hierfür trägt der Lizenznehmer die Beweislast.

2.7 Das Eigentum an überlassenen Vervielfältigungsstücken bleibt vorbehalten bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung. Zuvor sind eingeräumte Einsatzrechte stets nur vorläufig und durch apospec frei widerruflich eingeräumt. Der Lizenznehmer hat apospec bei Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über die Rechte der apospec zu unterrichten.

3. Schutz vor unberechtigter Nutzung, Vervielfältigungsrechte,

3.1 Der Lizenznehmer ist berechtigt, von der überlassenen Software und der Dokumentation eine Sicherungskopie anzufertigen. Eine Sicherungskopie auf einem beweglichen Datenträger ist als solche zu kennzeichnen.

3.2 apospec ist berechtigt, angemessene technische Massnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemässen Nutzung zu treffen. Der Einsatz der Software auf einer Ausweich- oder Nachfolgekonfiguration darf dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

4. Vorübergehende Überlassung, Weitergabe

4.1 Der Lizenznehmer darf die Software anderen Anwendern, die nicht Ausgewählte Nutzer gemäss Ziffer 2.2 sind, nicht zu einer nur zeitweisen Nutzung überlassen, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine entgeltliche oder entgeltfreie zeitweise Nutzungsüberlassung handelt. Einem nicht zulässigen zeitweisen Überlassen zur Nutzung steht es gleich, wenn lediglich einzelne Dateien oder Teile der Software an andere Anwender übermittelt werden, ohne dass hierzu ein Installieren der vollständigen Software notwendig ist.

4.2 Der Lizenznehmer darf das Einsatzrecht je Software gemäss Ziffer 2 unter den nachfolgenden Voraussetzungen (Ziffern 4.2.1 – 4.2.4) an andere Anwender, die nicht Ausgewählte Nutzer gemäss Ziffer 2.2 sind, weitergeben:

4.2.1 Voraussetzung der erlaubten Weitergabe ist die endgültige Aufgabe der eigenen Nutzung und die vorherige schriftliche Zustimmung zur Weitergabe von apospec, die apospec nicht unbillig verweigern wird. Der Lizenznehmer muss gegenüber apospec schriftlich versichern, dass er alle Originale, die Softwarekopien sowie Unterlagen dem Dritten unverzüglich weitergeben und alle selbst erstellten Kopien unmittelbar nach der Weitergabe löschen wird. Diese Erklärungen sind apospec vor der Weitergabe vorzulegen. Der Lizenznehmer ist weiterhin verpflichtet, mit Einholung der schriftlichen Einwilligung apospec den Namen und die vollständige Anschrift des neuen Lizenznehmers mitzuteilen.

4.2.2 Im Falle der Weitergabe muss der Lizenznehmer dem neuen Lizenznehmer sämtliche Softwarekopien einschliesslich aller gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien und alle dazugehörenden Unterlagen (Handbuch etc.) nebst allen Kopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten sowie alle auf Hardware kopierten Software oder -teile nachweislich löschen.

4.2.3 Der Dritte ist zur Ausübung der vertraglichen Nutzungsrechte erst berechtigt, wenn er sich gegenüber apospec mit der Weitergeltung der vorliegenden Lizenzbedingungen auch ihm gegenüber schriftlich einverstanden erklärt hat.

4.2.4 Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des alten Lizenznehmers zur Softwarenutzung in vollem Umfange.

4.3 apospec kann das Einsatzrecht des Lizenznehmers widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung (siehe auch Ziffern 5.6 und 5.7) verstösst. apospec hat dem Lizenznehmer vorher eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfall und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann apospec den Widerruf ohne Fristsetzung aussprechen. Der Lizenznehmer hat apospec die Einstellung der Nutzung nach dem Widerruf schriftlich zu bestätigen.

5. Pflichten des Lizenznehmers

5.1 Der Lizenznehmer benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner. Dieser kann und wird für den Lizenznehmer verbindliche Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen. Der Ansprechpartner steht apospec für notwendige Informationen zur Verfügung.

5.2 Der Lizenznehmer sorgt dafür, dass spätestens im Zeitpunkt der Lieferung fachkundiges Personal für den Einsatz der Software zur Verfügung steht.

5.3 Der Lizenznehmer wird apospec unverzüglich über Änderungen des Einsatzumfeldes unterrichten. Ziffern 1.1 Satz 2 sowie 6.2 bleiben unberührt.

5.4 Der Lizenznehmer hat Mängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels.

5.5 Der Lizenznehmer erkennt an, dass die Software samt der Bedienungsanleitung und weiterer Unterlagen – auch in künftigen Versionen – urheberrechtlich geschützt sind. Insbesondere Quellprogramme sind Betriebsgeheimnisse von apospec. Der Lizenznehmer trifft zeitlich unbegrenzte Vorsorge, dass Quellprogramme ohne Zustimmung von apospec Dritten nicht zugänglich werden.

5.6 Der Lizenznehmer darf nichts unternehmen, was einer unberechtigten Nutzung Vorschub leisten könnte. Insbesondere darf er nicht versuchen, die Software zu dekompilieren, er ist nach Ziffer 1.4 dazu nicht berechtigt. Der Lizenznehmer wird apospec unverzüglich unterrichten, wenn er Kenntnis davon hat, dass in seinem Bereich ein unberechtigter Zugriff droht oder erfolgt ist.

5.7 Bei Beendigung des Nutzungsrechts gibt der Lizenznehmer alle Lieferungen und Kopien heraus, soweit er diese nicht im Rahmen der erlaubten Weitergabe an einen Dritten weitergereicht hat. Der Lizenznehmer löscht gespeicherte Software, soweit er nicht gesetzlich zur längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Die Erledigung versichert er schriftlich gegenüber apospec. Verstösst der Lizenznehmer gegen eine wesentliche Bedingung dieses Vertrages, ist apospec berechtigt, durch einseitige schriftliche Erklärung die Rechte des Lizenznehmers zur Benutzung der Software mit sofortiger Wirkung zu beenden. Gegenansprüche des Lizenznehmers bestehen in diesem Falle nicht.

5.8 apospec weist ausdrücklich darauf hin, dass der Lizenznehmer für alle Schäden aufgrund von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte, insbesondere Urheberrechte und Markenrechte, haftet, die apospec aus einer Verletzung dieser Vertragsbestimmungen durch den Lizenznehmer entstehen.

6. Mangelansprüche des Lizenznehmers

6.1 apospec gewährleistet, dass die Software bei vertragsgemässem Einsatz den Vereinbarungen gemäss Ziffer 1.1 entspricht. apospec übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass die überlassene Software den Anforderungen und Zwecken des Lizenznehmers genügt oder mit anderen von ihm ausgewählten Programmen oder Systemumgebungen bzw. Betriebssystemen zusammenarbeitet, soweit dies nicht in Handbuch oder Leistungsbeschreibung ausdrücklich vermerkt ist. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln beginnt mit der Ablieferung oder mit Abschluss der Installation, wenn apospec installiert. Eine Erweiterung des Einsatzumfangs (Ziffer 2.2 Satz 3) hat keinen Einfluss auf den Verlauf der Verjährung.

6.2 Der Lizenznehmer hat Mangelansprüche nur, wenn die Software in der vom Lizenzvertrag freigegebenen Einsatzumgebung betrieben wird und gemeldete Mängel reproduzierbar oder anderweitig durch den Lizenznehmer nachweisbar sind. Für die Mitteilung von Mängeln gilt insbesondere Ziffer 5.4.

6.3 Der Lizenznehmer hat apospec soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insbesondere auf Wunsch von apospec einen Datenträger mit der betreffenden Software zu übersenden und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

6.4 Stehen dem Lizenznehmer Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Wahl von apospec entweder Nachbesserung oder die Lieferung einer Ersatzsoftware. Die Interessen des Lizenznehmers werden bei einer Wahl angemessen berücksichtigt.

6.5 Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Lizenznehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Darüber hinausgehende Verzugs-, Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche kann der Auftraggeber nur unter Berücksichtigung der Ziffer 7 geltend machen. Der Lizenznehmer übt ein ihm zustehendes Wahlrecht für Mangelansprüche innerhalb einer angemessenen Frist aus, in der Regel innerhalb von 7 Kalendertagen.

6.6 apospec kann Vergütung ihres Aufwands verlangen, soweit
1. sie aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt,
2. eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig durch den Lizenznehmer als Mangel nachweisbar ist, oder
3. zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemässer Erfüllung der Pflichten des Lizenznehmers (siehe auch Ziffer 4) anfällt.

7. Haftung

apospec haftet gemäss den Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der apospec International AG – Stand 08/2007.

8. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der apospec International AG – Stand 08/2007.